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   LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08   

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LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08 (https://dejure.org/2010,118595)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08 (https://dejure.org/2010,118595)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - L 5 KA 2348/08 (https://dejure.org/2010,118595)
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  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung sind grundsätzlich alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren eintretenden Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R -, veröffentlicht in Juris).

    Eine mögliche Leistungserbringung in Krankenhäusern bleibt dabei außer Betracht (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R veröffentlicht in Juris m.w.N.).

    Dieser bezieht sich auf die Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen im konkreten Einzelfall (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris).

    Der Umfang ihrer Ermittlungen ist durch § 21 SGB X vorgegeben; die Ermittlung des Sachverhalts muss das nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maß ausschöpfen, d.h. so weit gehen, wie sich weitere Ermittlungen als erforderlich aufdrängen (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris).

    Soweit ein Versorgungsbedarf auch Bereiche umfasst, in denen die Leistungserbringung eine medizinisch-technische Ausstattung und/oder zusätzliche persönliche Qualifikationen erfordert, ist zu ermitteln, ob der Bewerber darüber verfügt (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris).

    Damit müssen Versorgungsangebote von Krankenhausärzten, die gemäß §§ 116 SGB V, 31a Ärzte-ZV ermächtigt wurden, bei der Prüfung eines Versorgungsbedarfs für Sonderbedarfszulassungen außer Betracht bleiben, weil die Versorgung aufgrund solcher Ermächtigungen nachrangig ist gegenüber der Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris).

    Unberücksichtigt bleiben müssen ferner die Leistungsangebote aller derjenigen Ärzte, die keine entsprechende Qualifikation aufweisen und entsprechende Leistungen nicht abrechnen können (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris).

    Zwar folgt daraus nicht zwingend die ausnahmslose Befähigung der so qualifizierten Ärzte (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R veröffentlicht in Juris), da die allgemeinen/internistischen Leistungspositionen nicht dahingehend eingeschränkt worden sind, dass sie nicht mehr für die Untersuchung und Behandlung von onkologischen Patienten gelten.

    Deshalb muss in ihrem Fall die Voraussetzung wirtschaftlicher Tragfähigkeit im Umfang vollzeitlicher Tätigkeit erfüllt sein (BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 34/08 R veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Grundsätzlich stehe dem Beklagten bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) i.V.m. Nr. 24 Satz 1 Buchst. b Bedarfsplanungs-Richtlinie vorliege, der die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in dem betroffenen Versorgungsbereich unerlässlich mache, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (mit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 und BSG Urteil vom 10. Mai 2000 - B 6 KA 9/99 R -).

    Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 und 5; SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 sowie vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher - wie in den ähnlichen Fällen der Bedarfsfeststellung - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die aus der Auslegung des Begriffs "Versorgungsbedarf" ergebenden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1, 4 und 5 (für Sonderbedarfszulassungen); SozR 3-2500 § 116 Nrn. 1, 2 und 4, sowie SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 (für die Ermächtigung von Krankenhausärzten); SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 (für Zweigpraxen)).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Die Regelungen über die vertragsärztlichen Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung sind mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar (vgl. BVerfG MedR 2001, S. 639 ff., m.w.N. sowie BSGE 82, 41 ff.; SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 sowie BSG vom 09.06.1999 - B 6 KA 1/99 B - und vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).

    Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 und 5; SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 sowie vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bedarfsplanungsrichtlinien -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Die Regelungen über die vertragsärztlichen Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung sind mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar (vgl. BVerfG MedR 2001, S. 639 ff., m.w.N. sowie BSGE 82, 41 ff.; SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 sowie BSG vom 09.06.1999 - B 6 KA 1/99 B - und vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).

    Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 und 5; SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 sowie vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Darüber hinaus kommt es nach dem Wortlaut der § 24 Satz 1 Buchst b Bedarfsplanungs-Richtlinie in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzenden Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 5.11.2008 -B 6 KA 56/07 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Gegen diese Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 6; SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 und 5; SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 sowie vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Diese Entscheidung habe das BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (B 6 KA 35/99 R) weiterentwickelt, indem explizit ein Vorrang einer Ermächtigung nach § 31a Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV gegenüber einer Sonderbedarfszulassung dort eingeräumt werde, wo der von den bereits zugelassenen Vertragsärzten dauerhaft nicht abgedeckte Versorgungsbedarf unterhalb des Umfangs einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis liege.
  • BVerfG, 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99

    Regelungen vertragsärztlicher Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung mit GG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Die Regelungen über die vertragsärztlichen Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung sind mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar (vgl. BVerfG MedR 2001, S. 639 ff., m.w.N. sowie BSGE 82, 41 ff.; SozR 3-2500 § 101 Nr. 3 sowie BSG vom 09.06.1999 - B 6 KA 1/99 B - und vom 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R -).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Denn der Bescheid des Berufungsausschusses tritt grundsätzlich als Regelung der Zulassungs- bzw. Ermächtigungssache an die Stelle des vorangegangenen Bescheides des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der weiteren Beurteilung der Zulassungs- bzw. Ermächtigungssache (BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1).
  • BSG, 20.12.1995 - 6 RKa 55/94

    Genehmigung für die Führung einer Zweigpraxis, Beurteilungsspielraum der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2348/08
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher - wie in den ähnlichen Fällen der Bedarfsfeststellung - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die aus der Auslegung des Begriffs "Versorgungsbedarf" ergebenden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1, 4 und 5 (für Sonderbedarfszulassungen); SozR 3-2500 § 116 Nrn. 1, 2 und 4, sowie SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 (für die Ermächtigung von Krankenhausärzten); SozR 3-2500 § 75 Nr. 7 (für Zweigpraxen)).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R

    Klagebefugnis niedergelassener Ärzte gegen Sonderbedarfszulassung

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 1/99 B

    Verfassungsmäßigkeit der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 37/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanungsrecht - Identität - Arztgruppe -

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